Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordination nach Baustellenverordnung
Koordination nach DGUV, §6
Novellierung der Baustellenverordnung vom April 2023
Neue Unterrichtungspflicht des Bauherrn
Für Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, wurde eine neue Unterrichtungs- oder Informationspflicht des Bauherrn in die BaustellV eingeführt. Sie verlangt, dass, wenn die Dauer der Arbeiten umfangreicher ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen, der Bauherr den Arbeitgeber über alle diejenigen Umstände und Bedingungen auf dem Baugelände zu unterrichten hat, die bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) einzubeziehen wären. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Arbeitgeber für seine Gefährdungsbeurteilung sämtliche Informationen über die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Bedingungen auf der Baustelle vorliegen.
Weitere Neuerungen der Baustellenverordnung
Bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, ist der SiGe-Plan anzupassen. Sie legt darüber hinaus fest, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten zu treffen hat. Die Definition von besonders gefährlichen Arbeiten, wurde an EU-Recht angepasst. Die bisherige Untergrenze von 10 Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente, die auf der Baustelle mittels von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln gehoben und versetzt werden, gilt nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen von Bauelementen eingesetzt werden, gilt dies gemäß der neuen Definition grundsätzlich bereits als besonders gefährliche Arbeit.